energieberater24 Wohngebäude/

Teilnahmevoraussetzungen


Mit der BAFA Qualifikationsprüfung Energieberatung wird für Energieberater/innen, die nicht über die notwendige Grundqualifikation verfügen ein alternativer Zugang zum Förderprogramm gewährt.

Wir bieten entsprechende Lehrgangskurse inklusive dieser Prüfung an.

Besonderheiten:

  • Ein weiterer Workshop
  • Zusätzliches tutorielles Betreuungsangebot
  • inkl. „Qualifikationsprüfung Energieberatung“

Zertifizierung:

Energieeffizienz- Expertenliste für Förderprogramme des Bundes für die Kategorien:

Energieberatung für Wohngebäude (BAFA)

Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude

  • Effizienzhaus (KfW)
  • Einzelmaßnahmen
    • Wärmedämmung
    • Fenster und Türen
    • Heizung
    • Lüftung

Zum Regelheft Expertenliste (siehe s. 44 zu BEG-EM WG)

Weitere Informationen: geg-info.de

Wichtig!

Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird gesetzlich in § 88 GEG geregelt und wird nicht durch die Qualifikationsprüfung ersetzt.

Teilnahmebedingungen:

Die Vorkenntnisse sind in einem formlosen Motivationsschreiben im Anmeldeformular hochzuladen.

Leitfaden zur Erstellung des Motivationsschreibens

Lehrganggsgebühr:

2.950,00 EUR (zzgl. 19 % MwSt; brutto: 3.510,50 EUR

Anmeldung / Vormerkung

Der Fernlehrgang energieberater24 - Wohngebäude berechtigt bei entsprechenden Einstiegsvoraussetzungen (z.B. Ausstellungberechtigung nach §88 GEG) zum Eintrag auf der Energie-Effizienz-Expertenliste in der Kategorien Energieberatung für Wohngebäude (BAFA), Effizienzhaus (KfW) und Einzelmaßnahmen.

Um eine Eintragung in diese Listen zu erreichen, müssen Sie einer der folgenden Berufsgruppen angehören:
• Personen mit einem nach §88 Absatz 1 Satz 2 GEG berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der oben genannten Gebiete.
• Alle Personen, die über die oben genannten Berufsgruppen hinaus eine Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG nachweisen können.
• Ingenieure mit einer Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz
• Personen die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen
• Personen die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der oben genannten Bereiche einen Meistertitel erworben hat oder auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der oben genannten Bereiche ohne Meistertitel selbständig auszuüben
• Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst

 

Weitere Informationen: geg-info.de